Was war passiert?
Die Antragstellerin hatte wegen eines Schadenfalls aus dem Jahr 2013 Schadensersatzansprüche in einer Größenordnung von rund 300.000,00 EUR geltend gemacht und für deren gerichtliche Durchsetzung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ein erstes Prozesskostenhilfeverfahren hatte die Antragstellerin bei dem Gericht im Bezirk des Unfallortes anhängig gemacht und war dort in zwei Instanzen gescheitert (mangels Erfolgsaussichten, LG Trier – 4 O 67/15 sowie OLG Koblenz – 12 W 279/15).
Nachdem der Antragstellerin an den Gerichten des Unfallorts kein Erfolg beschieden war, wandte Sie sich in einem neuen Verfahren mit einem – nahezu identischen – PKH-Antrag an das Landgericht Düsseldorf (in dessen Bezirk der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners seinen Sitz hat).
Wie haben die Gerichte in Düsseldorf entschieden?
Sowohl das LG Düsseldorf (2b O 87/16), als auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.10.2016 – I-1 W 40/16) haben den wiederholten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung seines Beschlusses vom stellt das OLG auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des zweiten (nahezu identischen) Prozesskostenhilfeantrags ab. Wenn keine neuen Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen würden, dann sei ein zweiter PKH-Antrag missbräuchlich und infolgedessen – mangels Rechtsschutzbedürfnisses – als unbegründet zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin „im zweiten Versuch“ – abweichend vom ersten Versuch – einen einzigen neuen Zeugen benannt hatte, so steht dieses einer Zurückweisung nach der zutreffenden Auffassung des OLG nicht entgegen, da das im PKH-Verfahren grundsätzlich geltende Verbot der Beweisantizipation dann nicht greife, wenn bereits eines Gesamtwürdigung der schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung ausgeschlossenen erscheinen lasse. Dieses sei im Falle der Antragstellerin der Fall.
Fazit
Zu beachten ist zunächst, das der ein PKH-Gesuch zurückweisende Beschluss (wie vorliegend der Beschluss des OLG Koblenz vom 26.05.2015) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in materieller Rechtskraft erwachsen kann (BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – IV ZB 43/03, NJW2004, 1805), d.h. grundsätzlich kann ein Prozesskostenhilfeantrag wiederholt werden, insbesondere ist ein solches Wiederholungs-Begehren hinsichtlch seiner Zulässigkeit nicht an § 322 ZPO (entgegenstehende Rechtskraft) zu messen.
Wenngleich dem nunmehr erneut rechtshängig gemachten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit zwar nicht der Einwand entgegenstehender materieller Rechtskraft entgegengehalten werden kann, so fehlt es dem neuerlichen Begehren der Antragstellerin aber an einem Rechtsschutzbedürfnis. Wie sowohl der BGH, als auch nunmehr das OLG Düsseldorf entschieden haben, fehlt dem Antragsteller eines erneuten Prozesskostenhilfegesuchs das Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, wenn er auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag herbeigeführt hat. Die reine Wiederholung mit der einen oder anderen unerheblichen Modifizierung begründen kein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten PKH-Antrag.