Mit Beschluss vom 30.05.2016 (I-4 U 202/14) hat das OLG Düsseldorf die Berufung der versicherten Person eines Unfallversicherungsvertrages unter Hinweis auf deren fehlende Aktivlegitimation zurückgewiesen. Die versicherte Person war nicht zugleich Versicherungsnehmer des Vertrages und vermochte sich auch nicht auf eine zwischenzeitliche Abtretung der Ansprüche zu stützen.
Ziffer 12 AUB 2007
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
12.1 Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. (…).
In seiner Begründung führt der Senat aus, dass durch die vertragliche Regelung in zulässiger Weise die gesetzlichen Regelungen in den §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 VVG abbedungen wurden. Auch und insbesondere sei hierin kein Verstoß gegen § 307 BGB zu sehen, da der VN nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt werde.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer sich ausdrücklich oder konkludent mit der Geltendmachung der Rechte durch die versicherte Person selbst einverstanden erklärt hätte; dies wiederum sei anzunehmen, wenn der Versicherer im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz unmittelbar mit der versicherten Person korrespondiert hätte. Da dies im Streitfall aber nicht gegeben war, sondern sich der Versicherer stets an den Versicherungsnehmer (hierbei handelte es sich um die Ehefrau der versicherten Person) gewandt hatte, durfte er sich auch auf die fehlende Aktivlegitimation berufen.
Zugleich wies der Senat darauf hin, dass der Sinn und Zweck der Regelung in § 12.1 AUB 2007 darin bestünde, dem berechtigten Anliegen des Versicherers Rechnung zu tragen, das Vertragsverhältnis nur mit einer Person abzuwickeln. Dieser Zweck stünde damit auch einer Abtretung des Deckungsanspruchs entgegen.
Zusammenfassung:
Wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person im einem Vertrag über eine Private Unfallversicherung auseinanderfallen, dann ist die versicherte Person nicht kraft Gesetzes aktivlegitimiert, sofern der Versicherer eine abweichende Regelung in seinen AUB vorsieht.
Die Aktivlegitimation lässt sich dann auch nicht im Wege der Abtretung herbeiführen, da einer Abtretung ebenfalls die vertragliche Regelung in § 12.1 AUB 2007 entgegensteht.