Mit Beschluss vom 30.05.2016 (I-4 U 202/14) hat das OLG Düsseldorf die Berufung der versicherten Person eines Unfallversicherungsvertrages unter Hinweis auf deren fehlende Aktivlegitimation zurückgewiesen. Die versicherte Person war nicht zugleich Versicherungsnehmer des Vertrages und vermochte sich auch nicht auf eine zwischenzeitliche Abtretung der Ansprüche zu stützen.
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