Mobilitätslösungen wie Carsharing liegen im Trend und erfreuen sich stetig steigender Nutzerzahlen. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen am 30.03.2017 ein Carsharing-Gesetz (BT-Drs. 18/11285) zu beschließen. Dieses sieht unterschiedliche Privilegierungen von Carsharing-Fahrzeugen, u.a. im öffentlichen Verkehrsraum, vor.
Auch wenn sich Gerichte derzeit noch nicht verstärkt mit Fragen rund um das Carsharing haben befassen müssen, so ist auf Grund der wohl auch künftig steigenden Nutzerzahlen ein Anstieg von Rechtsstreitigkeiten zu erwarten.
Rechtliche Einordnung des Carsharing-Vertrages
Der Carsharing-Anbieter gestattet dem Nutzer das jeweilige Fahrzeug zeitlich beschränkt gegen Entgelt zu gebrauchen, so dass von einem Mietvertrag iSd § 535 BGB auszugehen ist. Auch wenn dies denkbar ist, so wird im Interesse der Vereinfachung das jeweilige Nutzungsverhältnis nicht von einem einzelnen, auf die jeweilige Nutzung „zugeschnittenen“, Vertrages geregelt. Vielmehr wird zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag geschlossen, welcher dem Nutzer die Möglichkeit einräumt, Fahrzeuge durch den Abschluss von Einzelmietverträgen anzumieten. Durch den Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages verpflichtet sich der Carsharing-Anbieter zur Überlassung des Fahrzeugs an den Nutzer. Dieser wiederum ist zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet. Wie auch bei sonstigen Mietverträgen obliegt es alleine dem Vermieter, die Sache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
Haftung für Schäden an der Mietsache
Zum Gebrauch gehören unvermeidlich gewisse Gebrauchs- und Verschleißspuren an der Mietsache. Diese hat der Mieter nicht zu vertreten, § 538 BGB.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Beschädigung der Mietsache auf ein Verschulden des Mieters, sprich des Carsharing-Nutzers, zurückzuführen ist. Bei solchen Schäden an dem Fahrzeug, welche auf einen Fahrfehler o.ä. zurückzuführen sind, ist dies regelmäßig anzunehmen. Für Carsharing-Fahrzeuge besteht jedoch regelmäßig eine Vollkaskoversicherung, wobei der zwischen den Parteien vereinbarte Selbstbehalt erheblich variieren kann. Da der Nutzer die Selbstbeteiligung über die Miete mitfinanziert, ist unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.01.2015 -XII ZR 176/13; Urteil vom 14.10.2012 – XII ZR 40/11) davon auszugehen, dass der Nutzer – gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Die Haftungsbefreiung gemäß den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung beinhaltet üblicherweise bei allen großen Versicherungsunternehmen auch den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gem. § 81 Abs. 2 VVG, als dass mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl Versicherungen seit Jahren darauf verzichten, grob fahrlässig verursachte Schäden vom Versicherungsschutz auszunehmen (LG München I, Urteil vom 13.7.2012 – 12 O 21256/11). Der Nutzer darf daher davon ausgehen, dass im Rahmen des Mietvertrages solche Fahrzeugschäden gedeckt sind, für welche üblicherweise Versicherungsschutz aus der Vollkaskoversicherung besteht.
Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung bzw. einer Mitversicherung in selbiger gehen bestimmte Pflichten einher, welche auch in den Rahmenverträgen normiert sind. Beispielsweise darf das Fahrzeug lediglich von einem Berechtigten gebraucht werden. Überlässt der Nutzer das Fahrzeug einem Dritten , verstößt er nicht nur gegen den Carsharing-Vertrag, sondern verletzt zugleich die im Versicherungsvertrag vereinbarte „Schwarzfahrerklausel“. Geschieht dies, was in der Regel anzunehmen ist, vorsätzlich, so ist der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei, § 28 Abs. 2 VVG. Zwar besteht für den Nutzer die Möglichkeit, den Nachweis der fehlenden Kausalität zu führen. Hierzu müsste jedoch ein unabwendbares Ereignis nachgewiesen werden.
Von der Kaskoversicherung nicht gedeckt sind solche Schäden, welche nicht mit dem Gebrauch des Fahrzeugs in Zusammenhang stehen. Deckung könnte jedoch aus einer privaten Haftpflichtversicherung bestehen, soweit Schäden an Mietsachen mitversichert sind. Fehlt es hieran ist Nutzer haftbar.
In aller Regel sehen die Rahmenverträge der Carsharing-Anbieter die Pflicht des Nutzers vor, vor Fahrtantritt das Fahrzeug auf Mängel/Schäden zu kontrollieren und diese zu melden. Kommt der Nutzer dieser Pflicht nicht nach, kann dies entsprechend der vertraglichen Regelung zur Folge haben, dass der Nutzer für Schäden aufkommen soll, welche er selbst nicht verursacht hat. Messen lassen muss sich diese vertragliche Regelung an § 307 Abs. 1 BGB. Es entspricht den elementaren rechtlichen Grundsätzen, dass man nur für einen solchen Schaden einzustehen hat, welchen man nachweislich auch verursacht hat. Eine pauschale „Abwälzung“ sämtlicher Schäden auf den Nutzer dürfte daher AGB-rechtlich unzulässig sein.