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Kraftfahrtversicherung

BGH untersagt Vorfinanzierung von Schadenaufwendungen durch Rechtsanwälte

Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil vom 20.06.2016 – Az. AnwZ (Brfg) 26/14 -Rechtsanwälten die Verauslagung von Schadensaufwendungen für ihre Mandanten untersagt.

Was war passiert?

Die Kanzlei der Kläger war  auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisiert. Sie boten ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigten die Mandanten die Kläger u.a. „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln“. Nach Erhalt der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer glich die Kanzlei die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote aus.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer erteilte den Klägern einen belehrenden Hinweis, gegen welche sich die Klage richtete.

Entscheidung des BGH

Der BGH bejaht einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Diese Vorschrift untersagt Rechtsanwälten für die Vermittlung von Aufträgen Vorteile zu gewähren. Zwar erfasst das Verbot nur die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des BGH hier jedoch vor. Denn die Rechtsanwälte boten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer die Kanzlei der Rechtsanwälte mit der Abwicklung der Verkehrsunfallsache beauftragten, sei in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Rechtsanwälte strebten mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfahlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhielten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Rechtsanwälte führte oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Rechtsanwälte beauftragte. Der Vorteil wurde hingegen nicht allgemein und unabhängig vom konkreten Mandat gewährt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH ist eindeutig. Man wird abwarten müssen, ob sich die Anwaltschaft in Gänze an die Vorgaben hält. Bezweifeln darf man dies mit Blick auf den hart umkämpften Markt jedoch.

Der berufsrechtliche Verstoß hat auch Auswirkungen auf die konkrete Schadensabwicklung. Denn der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant beruht auf einem Rechtsverstoß, was wiederrum – im konrekten Fall hat der BGH dies offen gelassen –  die Nichtigkeit des zwischen Mandanten und Rechtsanwalt bestehenden Vertrages nahelegt (§ 134 BGB). So hat der BGH in einer Entscheidung vom 22.2.2001 – IX ZR 357/99 – eine Nichtigkeit angenommen, „weil die gesetzliche Regelung weitgehend wirkungslos bliebe, wenn der Rechtsanwalt aus einer ihm untersagten Tätigkeit einen Honoraranspruch erwerben könnte.“ Im Ergebnis könnte damit der Mandant die Bezahlung des anwaltlichen Honorars verweigern. Für den Versicherer bedeutet dies, dass die ihm vorgelegte (Inkasso)Vollmacht unwirksam sein kann, so dass eine Zahlung an den Rechtsanwalt keine Erfüllungswirkung haben könnte.

Hauke Flamming LL.M.

Hauke Flamming ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht und Partner der Boutique für Versicherungs- und Haftpflichtrecht Steinbeck und Partner.