Der BGH hat mit Beschluss vom 27.06.2016 – AnwZ (Brfg) 10/16 – die Entscheidung des Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2015 – 1 AGH 25/15 – bestätigt, wonach der Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit zu versagen war.
Was war passiert?
Die Klägerin war im Rahmen ihrer juristischen Ausbildung einem Staatsanwalt als Referendarin zur Ausbildung zugewiesen. Nachdem sie mit der Beurteilung ihrer Leistungen in dem von dem Staatsanwalt erstellten Stationszeugnis nicht einverstanden war und dieser eine Abänderung des Zeugnisses abgelehnt hatte, schrieb sie an ihn folgende E-Mail:
„Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen Deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo. Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie von Neid fast verblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht. Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren. […]“
In dem aus Anlass der Beleidigung gegen die Assessorin von einer Oberstaatsanwältin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wandte sich die Klägerin mit einer weiteren E-Mail an die ermittelnde Oberstaatsanwältin, in der sie unter anderem schrieb:
„Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft …, Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hält es kurz und knapp. Die ausgesprochene Beleidigung der Klägerin sei gravierend. Ihre Grundeinstellung werde zudem belegt durch die weitere beleidigende E-Mail an die Oberstaats-anwältin. Ihre dazu in der Hauptverhandlung gegebene Erklärung, sie habe sich schlicht ungerecht behandelt gefühlt, zeige ihre fehlende Einsicht.