(cc) Some rights reserved by web88p1 @flickr

Haftpflichtversicherung

Ritter, Burgfräulein und das OLG Oldenburg, Urteil vom 28.04.2016

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 28.04.2016 (3 U 20/16) die Klage des Teilnehmers einer LARP-Veranstaltung (Live Action Role Playing) auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Verletzungen abgewiesen.

Was war passiert?

Der Kläger hatte dem Beklagten vorgeworfen, ihn bei einer mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels mit einer Schaumstoffkeule so schwer am Auge verletzt zu haben, dass ein Dauerschaden eingetreten sei und die Sehfähigkeit des Klägers aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden könne. Die Verletzung habe der Beklagte zumindest fahrlässig herbeigefügt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat. Soweit der Beklagte fahrlässig gehandelt habe, scheide ein Anspruch jedoch aus. Denn die für die Teilnehmer der Veranstaltung verbindlichen Regeln verbaten lediglich vorsätzliche Kopftreffer. Zudem liege es, was dem Kläger auch bekannt war, in der Natur der Sache, dass es bei solchen Kämpfen auch zu Kopftreffern kommen kann. Wenn der Kläger trotz dieser bekannten Gefahr an den Kämpfen teilnimmt, so liege hierin eine stillschweigende Einwilligung wegen fahrlässiger Kopftreffer mit der Folge, dass keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend gemacht werden können.

Das Gericht zog zur rechtlichen Bewertung die Grundsätze zur Verschuldenshaftung bzw. zum Verschuldensmaßstab bei Kampfsportarten, wie etwa Fußball (vgl. hierzu beispielsweise OLG Nürnberg, Urteil vom 09.06.1997 – 5 U 439/97; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.12.1993 – 2 O 628/93 sowie OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012 – I-6 U 241/11), auf das in Frage stehende Ereignis heran und übertrug diese. Denn hier wie da kämpften gegnerische Mannschaften nach einem Regelwerk in einer Weise gegeneinander, die auch bei regelgerechtem Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit sich bringe. Eine Haftung komme in diesen Fällen – auch im Falle einer „im Eifer des Gefechts“ erfolgten Regelverletzung – nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben in Betracht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung dieser Qualität habe jedoch nicht festgestellt werden können.

Hauke Flamming LL.M.

Hauke Flamming ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht und Partner der Boutique für Versicherungs- und Haftpflichtrecht Steinbeck und Partner.