Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14.12.2016 (IV ZR 477/15 – OLG Saarbrücken / LG Saarbrücken) seine bisherigen Grundsätze zur Streitwertfestsetzung in der Krankentagegeldversicherung konkretisiert. Streitig war die Beendigung einer Krankentagegeldversicherung wegen Berufsunfähigkeit. Der Kläger begehrte die gerichtlichen Feststellungen, dass
- das Versicherungsverhältnis im Tarif KT 43 nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe
- die Beklagte nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 102,40 € gemäß Tarif KT 43 gegen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.
Hinsichtlich der Wertermittlung für diese Anträge stellte der Senat die folgenden Grundsätze fest:
Streiten die Parteien über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum (Antrag zu 2), ist der Streitwertberechnung eine halbjährige Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes (ggfls. unter Berücksichtigung eines 20%igen Feststellungsabschlages) zugrunde zu legen.
§ 9 ZPO findet insoweit keine Anwendung, denn dessen Voraussetzung sei, dass solche Rechte betroffen seien, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Urteil vom 6. November 1961 – III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 147). Der BGH schließt sich damit der Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417) an, die auf einen Bezug von sechs Monaten abstellt, weil die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag.
Trifft ein Leistungs- oder Feststellungsbegehren hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses (Antrag zu 1) zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen.
Bislang hat der Senat den Wert eines Rechtsstreits über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 – IV ZR 186/03 für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).
In der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung hat der Senat dagegen Beschwer und Streitwert anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Beschluss vom 6.10.2011 – IV ZR 183/10).
Ist der Fortbestand einer reinen Krankentagegeldversicherung streitgegenständlich, hat der Senat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass auch dort zur Wertermittlung die für den Versicherungsfall geschuldete Leistung des Versicherers heranzuziehen ist, weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 – IV ZR 186/03). Trifft ein Leistungs- (oder Feststellungsantrag) wegen eines behaupteten Versicherungsfalls in der Krankentagegeldversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages zusammen, liegt eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist. Eine vollständige Wertaddition verbiete sich daher. Dies hat der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden (Beschluss vom 6.10.2011 – IV ZR 183/10). Auch in der Krankentagegeldversicherung könne ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestandes nur im Hinblick auf weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat deshalb ebenso mit nur 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer.