Die Reichweite der Haftungsbeschränkung (auf Vorsatz) nach § 104 SGB VII wird häufig verkannt: Nicht nur im „klassischen“ (Arbeits-) Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelangt die Haftungsbeschränkung zur Anwendung (und verlagert die Schadenkomopensation auf die gesetzliche Unfallversicherung), sondern auch der „Wie-Beschäftigte“ unterliegt dem persönlichen Anwendungsbereich des § 104 SGB VII. Dies hat zur Folge, dass […]
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