Gesetzliche Ausgansglage Nach § 5a VVG a.F. war es zulässig (und weit verbreitete Praxis), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Informationen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die Vebraucherinformation nach § 10a VAG a.F erst zusammen mit dem Versicherungsschein zu übermitteln (so genanntes Policenmodell).
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