Das OLG Düsseldorf gibt in seiner Entscheidung vom 24.03.2015 (1 U 42/14) einer Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels den Vorzug. Eine Schätzung anhand der „Schwacke-Liste“ oder aber auf Basis des arithmetischen Mittels lehnt das OLG ab. Auch einen pauschalen Zuschlag auf den Normaltarif sieht das Gericht grundsätzlich als nicht erforderlich an.
Damit „bereichert“ das OLG Düsseldorf die Kasusitik der Mietwagenrechtsprechung um eine weitere Schätzungsmöglichkeit und stellt sich damit anderlautender OLG-Rechtsprechung entgegen. So schätzt das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.05.2015 (15 U 220/14 – weiterhin, ebenso wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 18.03.2015 – Az. 9 U 142/15 -, auf Basis des Mittelwertes zwischen der Fraunhofer- und der Schwacke-Liste („Fracke“).
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.03.2016 – 4 U 164/15) sowie das OLG Dresden (Urteil vom 06.05.2015 – 7 U 192/14). sehen hingegen keinerlei Veranlassung, von der „althergebrachten“ Schätzung allein auf Basis der Schwacke-Liste abzuweichen.
Eine „alternativen“ Weg schlägt das OLG Thüringen (Urteil vom 05.04.2016 – 5 U 855/14) ein. Es lehnt sich an die Rechtsprechung zu der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengebühren an und erachtet die Schätzung anhand eines Tabellenwerkes als nicht sachgerecht. Zu erstatten sei vielmehr grundsätzlich der Rechnungsbetrag.
Trotz der intensiv geführten Diskussion zu der Frage der Geeignetheit der Tabellewerke als Schätzungsgrundlagen, wird man festhalten müssen, dass die Gerichte – egal wie sie sich im Einzelfall entscheiden – sich im Rahmen des § 287 ZPO bewegen. Auch wenn es daher „mit rechten Dingen zugeht“, ist die derzeitige Situation für alle an der Schadensregulierung beteiligten wenig erfreulich. So hängt es für den Geschädigten allein vom Zufall ab, in welcher Höhe er seine Mietwagenkosten erstattet bekommt. „Verschiebt“ man den Unfallort vom Bezirk des OLG Köln in den des OLG Düsseldorf, so hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten.
Auch wenn der BGH in ständiger Rechtsprechung die besondere Freiheit des Richters im Rahmen des § 287 ZPO betont, so besteht doch dringender Handlungsbedarf im Sinne aller Beteiligten. Ein „Machtwort“ aus Karlsruhe wäre ein erster wichtiger Schritt.