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Kraftfahrtversicherung

LG Köln – Merkantiler Minderwert bei geringfügigem Reparaturschaden

Das Landgericht Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 29.03.2016 – Az. 36 O 65/16 – dazu geäußert, wann auch bei einem geringen Reparaturschaden (hier 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes) ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt.

Worum ging es?

Das zum Zeitpunkt des Verkehrsunfall drei Monate alte Fahrzeug des Klägers (Porsche 911 Carrera S Cabriolet ) wurde durch einen Unfall beschädigt. Die Bruttoreparaturkosten betrugen 6.664,29 EUR. Unter anderem wurde das Lenkgetriebe des Fahrzeugs ausgetauscht. Der Kläger trug vor, dass durch den Unfall an seinem Kfz ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1.900,00 € eingetreten sei. Dies bestritt die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert überaus gering seien und eine merkantile Wertminderung daher ausscheide.

Die Entscheidung des Gerichts

Kontext der Entscheidung

Die Frage nach dem merkantilen Minderwert ist immer wieder Anlass für intensive Diskussionen. Denn die bloße Fülle an Berchnungsmethoden führt dazu, dass keine allgemeine Anerkennung genießt (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006 – Az. I-1 U 110/06). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem nicht offenbarungspflichtigen (fachgerecht reparierten) Unfallschaden ein merkantiler Minderwert nicht gegeben ist. Von nicht offenbarungspflichtige Unfallschäden ist jedoch nur dann auszugehen, wenn es zu einem „Bagatellschaden“ gekommen ist. In ständiger Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass es sich lediglich bei ganz geringfügigen, äußeren (Lack-)Schäden um Bagatallschäden handelt. Ein Blechschaden schließt die Annahme eines Bagatellschadens regelmäßig aus (vgl. BGH WM 1987, 137; BGH NJW 2008, 53 m.w.N.).

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass ein Blechschaden grundsätzlich geeignet ist eine merkantile Wertminderung zu begründen. Dem Landgericht Köln ist daher zuzustimmen.

Im Übrigen bedarf es einer Betrachtung des Kundenkreises für das konkret betroffene Fahrzeug (u.a. Typ, Marke, Laufleistung, Erstzulassung) und dessen Erwartungshaltung. Dies lässt sich im Streitfalle lediglich durch einen Sachverständigen bewerten.

Fazit

Der Streit um den merkantilen Minderwert wird die an der Schadensregulierung Beteiligten weiter begleiten. Die Kasuistik hierzu ist kaum noch überschaubar und in der Praxis drängt sich gelegentlich die Vermutung auf, dass auch die Sachverständigen „sich ihrer Sache nicht sicher sind“. Klassisch für diese Einschätzung ist der immer wieder anzutreffende Fall, wonach der gerichtlich bestellte Sachverständige die merkantile Wertminderung durch die Wahl der „goldenen Mitte“ zwischen den Vorstellungen der Parteien bestimmt.

 

Hauke Flamming LL.M.

Hauke Flamming ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht und Partner der Boutique für Versicherungs- und Haftpflichtrecht Steinbeck und Partner.