Mit Urteil vom 26.05.2015 – Az. 5 S 82/14 – hat das Landgericht Mönchengladbach seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nunmehr unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels.
Noch im Jahr 2011 (Urteil vom 19.07.2011 – Az. 5 S 96/10) hatte das Landgericht in einer als Grundsatzentscheidung einzuordnenden Entscheidung dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel eine klare Absage erteilt. Seinerzeit argumentiere das Gericht, dass die Fraunhofer-Erhebung an zahlreichen Mängeln leide, welche diese als ungeeignet erscheinen lassen. Denn die Erhebung beruhe überwiegend auf der Abfrage von Internettarifen sechs großer Anbieter, sei nicht repräsentativ und berücksichtige die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend. Auch sei der regionale Markt nur unzureichend abgebildet. Auf Grund dieser Feststellungen sah sich das Gericht seinerzeit auch gehindert einen Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer zu bilden.
In seiner aktuellen Entscheidung führt das Gericht nunmehr aus:
Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten schätzt die Kammer gem. § 287 ZPO unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (…) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erachtet die Kammer die Schätzung unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels als sachgerecht. Die Kammer ist insofern der Ansicht, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel die im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach zu zahlenden Mietwagenkosten realistisch abbildet. Insofern spricht für den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage – wie auch von dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen seines Urteils vom 24.03.2015 angeführt – das Argument, dass die Befragungen durch das Fraunhofer-Institut anonym durchgeführt werden und dementsprechend eine reale Anmietsituation widerspiegeln.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung ist für die Betroffenen im Bezirk des LG Mönchengladbach enorm. Im Übrigen mehrt die Entscheidung das Chaos rund um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten.