Kommt der Fahrzeugführer durch einen selbstverschuldeten Unfall zu schaden, so ist er – sofern keine private Vorsorge getroffen wurde – auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger beschränkt. Dies kann erhebliche finanzielle Folgen haben, als dass er beispielsweise den ihm entstehenden Verdienstschaden von einem Dritten nicht ersetzt verlangen kann. Die Fahrerschutzversicherung soll in derartigen Fällen eine Absicherung bieten.
Begriff der Fahrerschutzversicherung
Der GdV hat die Fahrerschutzversicherung zwischenzeitlich in die Musterbedingungen zur Kfz-Versicherung (nachfolgend als AKB bezeichnet) aufgenommen (A.5 ff.). Dort wird die Fahrerschutzversicherung als „Kfz-Unfallversicherung“ beschrieben. Dieser Begriff ist indes missverständlich, als dass die Fahrerschutzversicherung nicht – wie die klassische Risikounfallversicherung – einen abstrakten Schaden absichern soll. Vielmehr geht es um den konkret entstandenen Personenschaden und damit handelt es im Gegensatz zur Risikounfallversicherung bei der Fahrerschutzversicherung nicht um eine Summen- sondern um eine Schadensversicherung. Dies wird in der Folge in den AKB klar gestellt.
Deckungs– und Leistungsumfang
Abgesichert ist der berechtigte Fahrer, welcher das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles gelenkt hat. Es drängt sich daher die Frage auf, ob der Lenker eines Fahrzeugs mit dem Fahrzeugführer im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG identisch ist. Die Musterbedingungen verneinen dies, als das dort Unfälle, welche beim Be- und Entladen und Ein- und Aussteigen, vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen werden. Fehlen in den AKB des jeweiligen Versicherers jedoch entsprechende Abgrenzungen, dürfte eine Diskussion zur Auslegung des Begriffs „Lenken“ streitig geführt werden.
Die Leistungshöhe und der Leistungsumfang der Versicherung richten sich nach dem entstandenen Personenschaden. Die Fahrerschutzversicherung stellt den Fahrer mit einem geschädigten Dritten gleich. Je nach Ausgestaltung der konkret mit dem Versicherer vereinbarten AKB können Ansprüche insbesondere auf Übernahme des Verdienstausfalls, eines Schmerzensgeldes, der Umbaukosten für Haus oder Wohnung für ein behindertengerechtes Wohnen sowie der Haushaltsführungsschäden bestehen. Ein Blick in die am Markt angebotenen Produkte zeigt, dass erhebliche Leistungsunterschiede bestehen. Während die Vorreiter am Markt im Versicherungsfalle auch das Schmerzensgeld übernehmen, sind Nachzügler am Markt hiervon abgerückt.
Insbesondere einem Versicherungsmakler ist es daher dringend anzuraten, die jeweiligen Bedingungen zu studieren und seinem Kunden den Leistungsumfang vorzustellen.
Leistungskürzung und Ausschluss der Leistungspflicht
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden. Im Falle von Obliegenheitsverletzungen ist – wie auch sonst „üblich“ – eine Kürzung der Leistung nach der Schwere des Verschuldens vorgesehen.
Grundsatz der Subsidiarität
Die AKB sehen in A.4.5.2 eine Subsidiarität der Fahrerschutzversicherung vor. Dementsprechend sind Ansprüche ausgeschlossen, soweit ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten besteht. Dritte sind daher vorrangig in Anspruch zu nehmen
Ausnahmsweise besteht – analog zur Forderungsausfallversicherung – eine Leistungspflicht der Fahrerschutzversicherung für den Fall, dass der Anspruch gegen einen Dritten geltend gemacht wurde, dieser Anspruch jedoch nicht erfolgsversprechend geltend gemacht werden kann.
Im Falle einer Mithaftung des Fahrers gleicht die Fahrerschutzversicherung einen möglicherweise bestehenden Restschaden aus.
Haftungsfalle für Vermittler
Die Erfahrung zeigt, dass vielen Vermittlern die Fahrerschutzversicherung gänzlich unbekannt ist. Es droht eine Haftungsfalle. Denn das Konzept ist bereits seit einigen Jahren am Markt unterwegs, so dass bei nach der Markteinführung abgeschlossenen Kfz-Versicherungsverträgen eine entsprechende Beratungspflicht für den Vermittler bestehen dürfte. Denn die finanziellen Auswirkungen eines selbstverschuldeten Unfalles sind vielen Menschen nicht präsent. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Betroffene eine private Personen- oder Unfallversicherung abgeschlossen hat, diese – je nach Verletzungsbild – nicht eintrittspflichtig ist. So ist denkbar, dass die Verletzung nicht zu einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit oder aber einer Invalidität führt. Dann wären die private Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die private Unfallversicherung außen vor. Ein (erheblicher) Schaden wäre dem Betroffenen dennoch entstanden.
Der Vermittler läuft daher das Risiko in Regress genommen zu werden.