Electric skateboards by Aleksandr Ponomarenko · public domain license · Wikipedia Commons

Haftpflichtversicherung

Cool, aber versichert? Elektroskateboards in der PHV

Die nur wenige Beiträge zuvor geführte Diskussion um das Bestehen von Versicherungsschutz für Schäden durch Drohnen in der Privat-Haftpflichtversicherung verlagern wir nunmehr auf eine anderes „Spielzeug“ – von der Luft auf die Straße:

Vermehrt lassen sich gerade im Straßenverkehr der Großstädte so genannte „Elektro-Skateboards“ finden, d.h. motorbetriebene „Longboards“, bei denen der unter dem Board (kaum sichtbare) Motor durch eine Fernbedienung gesteuert wird und die Lenkung – wie bei einem herkömmlichen Skateboard – durch die Ausbalancierung des Oberkörpers erfolgt. Diese Elektro-Skateboards erreichen mittlerweile betrachtliche Höchstgeschwindigkeiten von jenseites der 25 km/h.

Bemüht man sich um einen schnellen Überblick über die Erscheinung des Elektro-Skateboards, so wird in verschiedenen Internetforen stets (und beinahe ausschließlich) der Frage diskutiert, ob die Boards im Straßenverkehr zugelassen sind und welche Strafen drohen, wenn man bei fehlender Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr erwischt werden sollte. Was (wie auch im Falle der Drohnen) im Zuge der geführten Diskussionen zu kurz kommt, ist die Frage nach einem bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz. Erneut (wie im „Drohnen-Beitrag“ wenige Blogs zuvor) wollen wir auch hier mal den worst case durchspielen und uns vorstellen, dass unser 15-jähriger Longboardfahrer bei Tempo 25 einem Radfahrer die Vorfahrt nimmt, der sodann stützt und sich massive und bleibende Verletzungen zuzieht.

Besteht für solche Schäden Versicherungsschutz in der PHV?

A1-7   Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
(…)
A1-7.14  Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

A1-6.10.1
Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

Grundsätzlich gilt nach der sogenannten „Benzinklausel“ in Ziffer A1-7 der Bedingungen für die Privat-Haftpflichtvertsicherung, dass „Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ vom Versicherungschutz ausgeschlossen sind. Hiervon macht Ziffer A1-6.10.1 zwar einige ausdrückliche Ausnahmen, die auf unser Motor-Longboard indes nicht zutreffen:

  • weder wird hiermit nur abseits öffentliche Wege gefahren,
  • noch mit einer Geschwindigkeit bis höchstens 6 km/h,
  • noch handelt es sich um einen „Stapler“, eine „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ oder um einen „Anhänger“.

Die entscheidende Frage lautet mithin, ob ein motorbetriebenes Skateboard überhaupt als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (wenn ja, dann wäre der Ausschluss durch die Benzinklausel ja gar nicht einschlägig und es bestünde mithin Deckungsschutz in der PHV).

Motor-Skateboard = Kraftfahrzeug?

Abweichend von der anerkannten Auslegung von Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, ist der Begriff des Kraftfahrzeugs nach ständiger BGH-Rechtsprechung einer solchen nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 26. 3. 1986 – IV a ZR 86/84). Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff des „Kraftfahrzeugs” in seiner gesetzlichen Umschreibung im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrszulassungsordnung um einen fester Bestandteil der deutschen Rechtssprache und nur in Grenzfällen soll dieser in einem von der genauen gesetzlichen Definition abweichenden Sinne zu verstehen sein, d.h. dann, wenn das allgemeine Sprachverständnis in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der AVB etwas anderes ergibt. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

§ 1 Abs. 2 StVG
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Von dieser Legaldefintion des Begriffs des Kraftfahrzeugs ausgehend, ist auch ein mit einem Elektromotor betriebenes Skateboard ein Kraftfahrzeug und es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, hieran zu zweifeln (weder kommt es auf eine Lenk- und Bremsmöglichkeit an, noch steht – wie im Fall des BGH – im Raume, dass das Skatboard nur in einer Firmenhalle benutzt wird, wie eine sog. „Ameise“).

Alles in allem sind Elektroskateboards Kraftfahrzeuge und somit sind bei deren Gebrauch verursachte Schäden nicht in der Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt.

Dr. René Steinbeck

Dr. René Steinbeck ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Boutique für Versicherungs- und Haftpflichtrecht Steinbeck und Partner.