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Haftpflichtversicherung

Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII − Zur Rechtsfigur des „Wie-Beschäftigten“

Die Reichweite der Haftungsbeschränkung (auf Vorsatz) nach § 104 SGB VII wird häufig verkannt: Nicht nur im „klassischen“ (Arbeits-) Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelangt die Haftungsbeschränkung zur Anwendung (und verlagert die Schadenkomopensation auf die gesetzliche Unfallversicherung), sondern auch der „Wie-Beschäftigte“ unterliegt dem persönlichen Anwendungsbereich des § 104 SGB VII. Dies hat zur Folge, dass auch abseits des arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnisses – sei es z.B. beim Hundeausführen gegen Entgelt – die Anwendbarkeit des Haftungsausschlusses in Betracht zu ziehen ist.

Was war passiert?

In einem derzeit noch anhängigen Rechtsstreit (den wir im Auftrag des Haftpflichtversicherers auf Seiten der vorgeblichen Schädigerin betreuen und diese bei der Anspruchsabwehr unterstützen), hatte die Beklagte Ihr Reitpferd durch eine Studentin reiten lassen.

Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls war die Beklagte temporär selbst nicht in der Lage, ihr auf einer Reitanlage eingestelltes Pferd zu reiten. Die Klägerin – seinerzeit Studentin und selbst häufig auf der Reitanlange zugegen – hatte der Beklagten angeboten, das Ausreiten ihres Pferdes zu übernehmen – zu einem Entgelt von 10,00 EUR/Stunde. In der Folgezeit entwickelte sich eine Art „Beschäftigungsverhälntis“, d.h. im Rahmen des Studentenjobs übernahme die Klägerin des Reiten des Pferdes der Beklagten (bei monatlicher Abrechnung), bevor es zu einem Sturz kam, für dessen Ursache und Folgen die Klägerin die Beklagte verantwolich zeichnet und auf zivilirechtlichem und zivilprozessualen Wege Schadensersatz verlangt.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit zunächst ausgesetzt und der Klägerin aufgegeben, den Vorfall der gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nunmehr zu prüfen, ob die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die zivilrechtliche Haftung der Beklagten auf Vorsatz beschränkt.

Gesetzliche Ausgangslage

§ 104 Abs. 1 SGB VII lautet im Wortlaut wie folgt:

„Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.“

Die §§ 104 ff. SGB VII begründen einen weitgehende Beschränkung privatrechtlicher Schadensersatzansprüche im Verhältnis „Unternehmer ↔ Beschäftigter„. Anstelle der Inanspruchnahme des Schädigers nach den zivilrechtlichen Schadensersatzgrundsätzen (vor allem nach § 823 BGB) wird der Geschädigte auf die Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen. Diese zivilrechtliche Haftungsbeschränkung oder – aus Sicht des Schädigers – Haftungsprivilegierung wird allgemein mit den beiden Erwägungen

  • einer besonderen Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
  • des zu wahrenden Betriebsfriedens im Verhältnis zwischen Unternehmer und Beschäftigtem

begründet.

Persönlicher Anwendungsbereich

Bei dem Geschädigten muss es sich um eine Person handeln, die im Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Maßgeblich ist mithin, ob der Geschädigte kraft Gesetzes den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt. Dieses ist wiederum dann der Fall, wenn der Geschädigte dem in § 2 SGB VII festgelegten Personenkreis zugeordnet werden kann.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (bzw. beschränkt zugleich die zivilrechtliche Haftung) auch auf Personen, die wie nach Absatz 1 versicherte Personen tätig werden:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“

Danach unterfallen auch solche Geschädigte dem Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund eines

  • fremdnützigen Verhaltens,
  • das einem Beschäftigten gleichsteht,
  • tätig werden.

Der Versicherungsschutz (und damit der zivilrechtliche Haftungsbeschränkung) erstreckt sich auf Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine solche Tätigkeit wie ein nach Abs. 1 Beschäftigter setzt keinen formellen Arbeitsvertrag aus; ausreichend ist, dass die Tätigkeit objektiv einem fremden Unternehmen dienlich ist. Auch geringfügige und/oder kurzfristige Hilfeleistungen können solche Tätigkeiten darstellen.

Kasuistik

Eine Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII kommt auch für Tierhalter und Tierhüter in Betracht, wenn durch ihr Tier eine Person geschädigt wird, die im Hinblick auf das Tier und eine mit der Verletzung in Zusammenhang stehende Handlung als „Wie-Beschäftigter“ “ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig wurde.

  • So stellt beispielsweise die Ausführung von Trainingsmaßnahmen mit Pferden, die dem unter anderem auf die Teilnahme der Pferde an Trabrennen ausgerichteten Unternehmen zugutekommt und nicht aus bloßem Eigeninteresse vorgenommen wird, eine dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert dar, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Halter der Pferde stehen.
  • Dies gilt nach der Rechtsprechung auch schon bei ganz geringfügiger und kurzer Hilfe ohne konkreten erheblichen Nutzen, wenn die Tätigkeit eine ernst gemeinte und auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtete Unterstützungshandlung darstellt (LG Duisburg, Urteil vom 07.11.2014  – 6 O 395/12)
  • Gleiches gilt für das Vorführen eines Pferds zum Zwecke der Anfertigung einer Videoaufnahme, welche der Klärung der weiteren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Pferdes dienen soll (LG Stendal, Urteil vom 30.10.2013 – 23 O 6/13). Da diese Tätigkeit nicht als lediglich kurze, unter Pferdefreunden übliche und geringfügige Tätigkeit zu qualifizieren ist, greift zu Gunsten des Geschädigten der Schutz der Unfallversicherung und zu Gunsten des Tierhalters der Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII, wenn derjenige, der diese Tätigkeiten für den Tierhalter ausführt, in diesem Zusammenhang durch das Pferd verletzt wird.
  • Eine Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ hat das LSG Schleswig-Holstein auch bei der Geschädigten angenommen, die einer Bekannten bei dem Transport eines Pferds mittels eines der Geschädigten gehörenden Pferdeanhängers helfen wollte und die bei dem Verladeversuch durch das Pferd erheblich verletzt wurde. Da hier keinerlei eigenes wirtschaftliches Interesse der Geschädigten bestand, wurde eine fremdwirtschaftlich auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtete Handlungstendenz angenommen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013 – L 8 U 27/11).
  • Nach Auffassung des OLG Stuttgart kann das simple Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit darstellen. Das OLG Stuttgart lässt es insoweit genügen, dass grundsätzlich denkbar ist, dass das Ausführen eines Hundes auch durch eine Person im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann. Ob die ausgeübte Tätigkeit, hier das Ausführen des Hundes, als solche zu qualifizieren ist, die üblicherweise durch angestellte Arbeitnehmer ausgeführt wird, soll dabei unerheblich sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.20024 U 213/01).
  • Auch der Tierhalter selbst kann im Zusammenhang mit seinem eigenen Tier als „Wie-Beschäftigter“ tätig werden. Unterstützt der Tierhalter z.B. bei einer tierärztlichen Versorgung seines Tieres den Tierarzt, kann die Haftung des Tierarztes für Verletzungen, die der Tierhalter durch sein Tier im Zusammenhang mit der Erledigung dieser Aufgaben erleidet, gemäß den §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen sein. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Tierhalter auf Bitten des Tierarztes das Tier – im konkreten Fall eine Katze – am Kopf festhält und hierbei in die Hand gebissen wird (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 11. 12. 200112 U 105/01; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.19908 U 89/89).

Verfahrensfragen

Sofern der Schädiger ein zivilprozessualens Klageverfahren anstrengt und eine Zuständigkeit der gesetlichen Unfallversicherung in Betracht zu ziehen ist, wird das Zivilgericht das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen und der Klagepartei aufgeben, zunächst eine Klärung der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung herbeizuführen (der Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise besteht darin, wiederstreitende Sachentscheidungen zu vermeiden).

Wenn sodann das Verwaltungsverfahren durchgeführt wird, dass hat auch der vermeintliche Schädiger als Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit, auf das Verfahren und dessen Ausgang Einfluss zu nehmen, insbesondere steht auch dem vorgeblichen Schädiger (mit einem eigenen Rechtsschutzinteresse) die Möglichkeit offen, gegen einen etwaigen Verwaltungsakt Widerspruch und Klage zu erheben (§ 88 SGG).

Fazit

Öfter als gedacht, fallen Schadenereignisse in die Regulierungskompetenz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gerade in „Gehilfenfällen“, in denen die Tätigkeit des Gehilfen nicht ausschließlich uneigennützig ist, sondern gegen Zahlung eines Entgelts erfolgt und insoweit auch vorstellbar ist, dass diese Tätigkeit auch Gegenstand eines „normalen“ Beschäftigungsverhältnisses sein könnte, kommt die Einordnung des Gehilfen als „Wie-Beschäftigter“ in Betracht. Der „Wie-Beschäftigte“ ist dem „normalen“ Beschäftigter nach dem SGB VII gleichgestellt, so dass auch auf Ihn § 104 SGB VII Anwendung findet.

Dr. René Steinbeck

Dr. René Steinbeck ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Boutique für Versicherungs- und Haftpflichtrecht Steinbeck und Partner.